Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gültig ab Januar 2011

I. Geltungsbereich

(1) Diese AVL gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) die AVL gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (Waren), einschließlich Mineralöl, Flüssiggas, Erdgas und Elektrizität. Die AVL gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn auf diese AVL nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

(3) Diese AVL gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, soweit wir ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt haben; Schweigen oder vorbehaltlose Vertragserfüllung stellen keine Zustimmung dar.

 

II. Vertragsabschluss; Schriftform

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung von Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Schriftform oder durch die Ausführung der Bestellung.

(2) Individuelle Vereinbarungen und Erklärungen haben Vorrang vor den AVL. Zum Beweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist unsere Bestätigung in Schriftform maßgebend.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsabschluss uns gegenüber abgegeben werden, wie Rücktritts-, Minderungs- oder Kündigungserklärungen, Fristsetzungen und Mängelanzeigen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

III. Lagerbehältnisse des Kunden

Sollen Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) des Kunden befüllt werden, hat er diese vor und während der Befüllung auf tatsächliche Eignung (Dichtheit, Sauberkeit u.ä.) sowie auf die Einhaltung tatsächlicher und rechtlicher Sicherheitsanforderungen zu prüfen und unserem Personal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen.

 

IV. Leihgebinde

Leihgebinde, in denen Ware angeliefert wird, sind spätestens 6 Monate nach Lieferung vollständig entleert zur Abholung bereitzustellen; die Abholmöglichkeit ist uns anzuzeigen. Befinden sie sich in einem Zustand, der sie für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht, können wir unter Verzicht auf die Rückgabe Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

 

V. Lieferung

(1) Liefertermine gelten nur ungefähr, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Bei Ablieferung der Ware hat der Kunde unserem Personal in geschäftsüblichem und zumutbarem Umfang behilflich zu sein, soweit eine Hilfestellung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für eine etwaige Rückholung von Ware beim Kunden.

(3) Bei der Anlieferung von Öl oder Gas sind unserem Personal die zur Befüllung bereitstehenden Behältnisse und Anschlüsse zu bezeichnen. Unser Personal ist in die Bedienung der Anschlüsse und den Umgang mit den Behältnissen einzuweisen. Der Kunde hat den Befüllvorgang zu überwachen. Nach dessen Abschluss sind Befüllung und Lagerung unverzüglich auf Fehler zu überprüfen und Mängel unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen.

(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten und bei Gas, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen vorgesehenen Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtung maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.

(6) Sofern wir an der Einhaltung von Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, hoheitlicher Eingriffe oder sonstiger Betriebsstörungen gehindert werden und wird diese Ereignisse nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir diese nicht zu vertreten haben und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d. h. ein Geschäft, das uns bei objektiver Betrachtung und einem reibungslosen natürlichen Ablauf mindestens die gleiche Sicherheit auf Lieferung bietet, wie wir sie unserem Kunden gewährleistet haben. Wir werden unsere Kunden unverzüglich über den Eintritt eines dieser Ereignisse informieren. Bei einem dauerhaften Leistungshindernis der vorgenannten Arten sind beide Parteien wegen des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Im übrigen sind wir hinsichtlich der Belieferung mit Mineralöl, Gas und Elektrizität im Falle einer allgemein eintretenden Verknappung unter den Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer (6) Satz 2 berechtigt, zur gleichmäßigen Bedienung aller vorliegenden Aufträge anteilige Lieferverkürzungen vorzunehmen. Wir werden unseren Kunden über den Eintritt der Warenverknappung und das Ausmaß der Lieferverkürzung unverzüglich informieren und für den gekürzten Teil bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Der Kunde kann, wenn die verkürzte Lieferung für ihn nicht von Interesse ist, binnen angemessener Frist seit der Information über Lieferverkürzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

 

VI. Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Angegebene Preise verstehen sich netto. Umsatzsteuer sowie Erdölbevorratungsabgabe (EBV) in jeweils gesetzlicher Höhe werden gesondert berechnet.

(2) Preisangaben bei Vertragsabschluss beruhen, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf unserer aktuellen Preisliste und auf der von dem Kunden bestellten Liefermenge. Nimmt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, sind wir berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.

(3) Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungszugang oder, falls die Lieferung später erfolgt, ab Lieferung. Zahlungen sind so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(4) Mit Ablauf vorgenannter Frist kommt unser Kunde in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kaufpreis ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)  Rechnungen im Lastschriftverfahren werden von uns bei Fälligkeit eingezogen, wobei sich der Betrag aus der vorausgehenden Rechnung ergibt und sich die Prenotificationfrist von 14 auf 2 Tage verkürzt. D. h. Rechnungen werden von uns 2 Tage nach Fälligkeit eingezogen.

(6) Sofern unser Kunde aufgrund einer von vorstehender Ziffer (3) abweichenden Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug von Skonto bezahlen kann, gilt dies nur dann, wenn mit Ablauf der Frist auch alle älteren oder gleich alten fälligen Forderungen erfüllt sind.

(7) Unser Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowie bis zum Erlöschen aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis unser Eigentum (Vorbehaltsware). Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet, vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert werden. Eine Verpfändung der Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, unsere Einwilligung in die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nach vorstehender Ziffer (1) zu widerrufen, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, so gilt die Verarbeitung oder Umbildung als für uns erfolgt und der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das Erzeugnis der Verarbeitung oder Umbildung im Verhältnis des Wertes Ware und Verarbeitung bzw. Umbildung zum Wert des Erzeugnisses. Erfolgt eine Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit nicht uns gehörenden Sachen, so erlangen wir nach den gesetzlichen Bestimmungen an dem Erzeugnis der Vermischung, Vermengung oder Verbindung einen Miteigentumsanteil. Für alle durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisse gilt, soweit sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(4) Wird Vorbehaltsware oder ein nach vorstehender Bestimmung gewonnenes Erzeugnis weiterveräußert, so gilt folgendes:

a) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung wird im Voraus insgesamt bzw. bei vorbehaltenem Miteigentum in Höhe des Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob die Weiterveräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.

b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Entstehung der Kaufpreisforderung.

c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist.

(5) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,

 

kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(6) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten nach den Absätzen 1 bis 3 unsere Forderungen um mehr als 30 % übersteigt, werden darüber hinausgehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben.

 

VIII. Haftung wegen Mängeln der Ware

(1) Sofern im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Rechte des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher gemäß §§ 478, 479 BGB.

(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich in erster Linie aus der mit uns über die Beschaffenheit getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten in Ermangelung abweichender Vereinbarungen unsere Spezifikationen und Produktbeschreibungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellsten Fassung.

(3) Geringfügige, handelsübliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Warenmenge gelten nicht als Mangel.

(4) Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt ausschließlich Ziffer X.

 

IX. Rücktritt wegen sonstiger Pflichtverletzungen

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

X. Schadenersatz

(1) Auf Schadenersatz haften wir nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für konkurrierende Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.

(3) Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

XI. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

(2) Unberührt bleiben die Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3; 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zudem greift abweichend von der Regelung in Ziffer (1) in folgenden Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist ein:

- Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, soweit diese eine Abweichung von einer garantierten Beschaffenheit darstellen.

- Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten d. h. von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

- Sonstige Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen.

- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel

(1) Unser Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG).

(2) Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus unserer Geschäftsbeziehung resultierenden Rechtsstreitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Satz 1 gilt ebenfalls, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Erfolg am nächsten kommt.